Einkaufsbedingungen der Firma Bernhofer Gesenkschmiede GmbH

Stand: 12/2008

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen gelten – soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden – ausnahmslos die folgenden Bedingungen. Anders lautende oder abweichende Bedingungen – wo immer angeführt – werden nicht anerkannt. Ein Widerspruch unsererseits ist nicht erforderlich.

2. Bestellungen

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder auch telefonisch erteilte Aufträge sind nur unter Angabe der Bestellnummer rechtsgültig. Unsere Bestellung ist innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu bestätigen. Als Auftragsbestätigung ist eine Kopie unserer Bestellung innerhalb dieser Frist per Telefax, Email oder im Postweg an uns zu übermitteln. Erfolgt binnen sieben Tagen keine schriftliche Reaktion, so gilt die Bestellung zu unseren Einkaufsbedingungen als angenommen. In der Bestellung fehlende Angaben, wie Preis, Liefer- oder Zahlungskonditionen etc. sind vom Vertragspartner in der Auftragsbestätigung zu ergänzen und bedürfen unserer Zustimmung.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind vertragskonform, vollständig und zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem neuesten Stand der Technik, bester Qualität und entsprechend den gesetzlichen Normen durchzuführen.

3. Änderung von Bestellungen

Wir sind berechtigt, Änderungen einer Bestellung hinsichtlich Menge, Preis oder Lieferzeit vorzunehmen, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind.

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir – sofern dies sachlich gerechtfertigt und angemessen ist – eine Unterbrechung der Erfüllungshandlungen beim Lieferanten veranlassen können. Bei Widerruf ist die Erfüllung unverzüglich fortzusetzen.

Wir sind berechtigt, einen bereits erteilten Auftrag zu stornieren. Dem Lieferanten werden in diesem Fall die bis zum Stornozeitpunkt angefallenen, angemessenen Produktionskosten vergütet. Sollte zwischen uns und dem Lieferanten keine Einigung zustande kommen, wird ein Sachverständiger mit der Bemessung der angemessenen Höhe beauftragt. Die Kosten des Sachverständigen werden im Verhältnis 1:1 zwischen dem Lieferanten und uns geteilt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Preise Festpreise frei Werk inkl. Transportkosten, Verpackung und Verladung. Die Verpackungs- bzw. Transportbehelfe (zB Gitterboxen, Paletten usw.) sind vom Lieferanten auf seine Kosten zurückzustellen. Im Falle der Vereinbarung von Tagespreisen ist der definitive Preis sofort zu bestätigen und bedarf darüber hinaus unseres schriftlichen Einverständnisses.

Der Lieferant verpflichtet sich, keinen Dritten zu günstigeren Preisen oder Konditionen zu beliefern.

In Ermangelung einer individuellen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, oder binnen 90 Tagen netto. Als Beginn der Zahlungsfrist gilt das Datum des Waren- bzw. Rechnungseingangs, wobei das Wahlrecht bei uns liegt.

5. Lieferung

Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind einzuhalten. Als Liefertermin gilt das Einlangen der bestellten Ware in unserem Werk. Frühere Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig, jedoch beginnen die Zahlungsfristen in diesem Fall erst mit dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der von uns vorgeschriebenen Lieferfrist oder erfolgt sie nicht vollständig, so behalten wir uns vor – unbeschadet der uns sonst gesetzlich zustehenden Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Machen wir von diesem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so ist der Lieferant weiterhin verpflichtet, seine Leistungspflicht zu erfüllen. Ungeachtet dessen hat uns der Lieferant unverzüglich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.

Bis zur vollständigen Erfüllung der Lieferverpflichtung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, das Entgelt zurückzubehalten.

Die Lieferscheine sind zweifach an den Packungseinheiten außen anzubringen. Lieferungen mit Lieferscheinen ohne Bestellnummer können von uns zurückgewiesen werden oder unter Vorbehalt der Nichtannahme angenommen werden.

Für Überlieferungen gilt eine Toleranzgrenze von 5 % als vereinbart. Außerhalb dieser Spanne steht es uns frei, die Ware anzunehmen oder die Überschussmenge auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

6. Übernahme

Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme in unserem Werk auf uns über. Der Lieferant verzichtet auf eine unverzügliche Überprüfung der gelieferten Ware durch uns und damit auch auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die Anlieferung der bestellten Waren kann zu den bekannten Annahmezeiten erfolgen. Eine von unseren Mitarbeitern unterzeichnete Empfangsbestätigung gilt nicht als ordnungsgemäße Erfüllung.

7. Gewährleistung

Für tadellose Qualität und fachgemäße Ausführung übernimmt der Lieferant die volle und unbedingte Gewährleistung für die Dauer von 24 Monaten. Allfällige Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Der Erfüllungsort der Mängelbehebung kann von uns frei gewählt werden. Das Wahlrecht zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung steht ausschließlich uns zu. Werden wir von unseren Kunden im Rahmen der Gewährleistung zur Verantwortung gezogen und ist der Mangel nachweislich auf einen Fehler in der Sphäre des Lieferanten zurückzuführen, so übernimmt der Lieferant die vollen Kosten. Ein Ausschluss von § 933b ABGB wird nicht akzeptiert.

8. Schadenersatz

Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen werden von uns nicht akzeptiert. Dies gilt auch für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten.

Der Lieferant hat uns nach Vertragsschluss den aufrechten Bestand und den Deckungsumfang seiner Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen. Im Schadensfall ist uns darüber hinaus eine Kopie der Versicherungspolizze samt allen Beilagen auszufolgen.

9. Subvergabe

Im Falle einer Subvergabe durch den Lieferanten ist vor der Beauftragung unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

10. Muster und Werkzeugfreigabe

Stellt der Lieferant in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung Werkzeuge her, so gehen diese nach Fertigstellung in unser Eigentum über und sind auf unsere schriftliche Anforderung an uns auszufolgen. Die beim Lieferanten befindlichen Werkzeuge sind als unser Eigentum zu kennzeichnen, separat zu lagern und zum Wiederbeschaffungswert auf Kosten des Lieferanten zu versichern (insbesondere gegen Feuer). Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er im Falle einer Beschädigung, des Unterganges oder des Verlustes dieser Werkzeuge zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verpflichtet.

11. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum

Der Lieferant übernimmt die unbedingte Haftung dafür, dass durch die von ihm gelieferte Ware keine Verletzung bestehender Patente bzw. geschützter Marken oder sonstiger Immaterialgüterrechte erfolgt. Er verpflichtet sich, uns für alle Ansprüche schad- und klaglos zu halten, welche an uns wegen Rechtsverletzungen, die durch die Verwendung einer gelieferten Ware entstehen, gestellt werden.

12. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte werden von uns nicht akzeptiert. Der Lieferant verzichtet daher auf deren Geltendmachung.

13. Geschäftspolitik

Mit dem Lieferanten gilt vereinbart, dass keine Zuwendungen wie zB ungesetzliche Zahlungen, Geschenke oder Vergünstigungen, die dem Zweck der unrechtmäßigen Beeinflussung im Zusammenhang mit Bestellungen dienen, erfolgen.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Die Vertragspartner vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried im Innkreis.

15. Salvatorische Klausel

Die vorliegenden EKB bleiben auch bei Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, der wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.